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Osterfeuer

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INFORMATION

betreffend BRAUCHTUMSFEUER

 

Die Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung vom 10. März 2011, LGBl. Nr. 31/2011, idF vom 06.02.2024, LGBl. Nr. 24/2020, beinhaltet nun die tieferstehend genannten Brauchtumsfeuer.

 

Konkret sind folgende Brauchtumsfeuer zulässig:

1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,

2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni,

3. 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 9. Oktober auf 10. Oktober,

4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April,

5. Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August,

6. Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli.

 

Sämtliche Brauchtumsfeuer sind am Gemeindeamt Maria Saal mittels Formular schriftlich (unter Bekanntgabe der Parzellennummer und der Zustimmung des Grundeigentümers) spätestens vier Tage (für das Osterfeuer am Karsamstag ist das Ansuchen bzw. die Meldung bis spätestens 15. April 2025, 12.00 Uhr während des Parteienverkehrs schriftlich einzubringen - später einlangende Ansuchen/Meldungen können nicht mehr berücksichtig werden!) vor dem Abbrennen, und der Namhaftmachung einer verantwortlichen Person, zu melden.

Die Feststellung, ob es sich um eine Feuerstelle im bebauten oder unbebauten Gebiet handelt, obliegt letztendlich der Behörde.

Mit der Antragstellung stimmen Sie der Begutachtung der Feuerstelle durch Bürgermeister Franz Pfaller sowie dem GFK Gerald Kerschbaumer oder dessen Vertretung zu.

 

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